Denkmalschutz-AfA

Die Denkmalschutz-Abschreibung, kurz Denkmalschutz-AfA, ist eine steuerliche Vergünstigung für Eigentümer von denkmalgeschützten Immobilien. Sie stellt eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung (AfA) dar und ermöglicht es, einen Teil der Kosten für die Sanierung und Erhaltung des Denkmals steuerlich geltend zu machen.

Die Denkmalschutz-AfA wird vom deutschen Staat als Anreiz für die Erhaltung und Restaurierung von denkmalgeschützten Gebäuden gewährt. Über einen Zeitraum von 10 Jahren beträgt sie 9% der Herstellungskosten des denkmalgeschützten Gebäudes. Hierbei werden die Kosten für den Kauf oder die Herstellung des denkmalgeschützten Gebäudes sowie die Kosten für die erforderlichen Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten berücksichtigt.

Im Gegensatz zur herkömmlichen linearen AfA, bei der die jährliche Abschreibung auf den Anschaffungs- oder Herstellungskosten basiert und jedes Jahr gleich bleibt, ist die Denkmalschutz-AfA progressiv gestaltet. Dies bedeutet, dass die Abschreibung in den ersten Jahren höher ist und im Laufe der Zeit abnimmt.

Die Inanspruchnahme der Denkmalschutz-AfA ist jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft. So muss das Gebäude unter Denkmalschutz stehen und es dürfen nur Kosten berücksichtigt werden, die nach der Eintragung des Gebäudes in das Denkmalregister angefallen sind. Zudem muss das Gebäude nach Abschluss der Sanierungsarbeiten für mindestens zehn Jahre selbstgenutzt oder vermietet werden.

Die Denkmalschutz-AfA stellt somit eine wichtige Unterstützung für Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden dar, um die Erhaltung und Restaurierung dieser historischen Gebäude zu fördern.

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